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Illegale Downloads: Eltern haften für ihre Kinder

Illegale Downloads: Eltern haften für ihre Kinder
Illegale Downloads: OLG München stellte Elternhaftung fest

Im Fall von illegalen Downloads müssen Eltern für ihre Kinder einstehen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt hat, müssen Eltern ihre eigenen Kinder belasten oder bezahlen. Weigern und Aussitzen geht nicht! Im konkreten Fall wurde die Revision beim BGH zugelassen.

Eltern beriefen sich auf Zeugnisverweigerungsrecht

Laut computerbetrug.de waren von einem Internetanschluss aus per Filesharing verschiedene Lieder von Rihanna heruntergeladen und zugleich zum Download bereitgestellt worden. Die Plattenfirma mahnte die Inhaber des Internetanschlusses – Eltern von drei erwachsenen Kindern – ab und forderte  Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro und die Anwaltskosten von 1000 Euro.

Die Eltern weigerten sich zu bezahlen. Die Lieder wären wohl von einem ihrer erwachsenen Kinder verbreitet worden, argumentierten sie. Sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen. Schließlich hätten sie, da es um die eigene Familie geht, ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Die Eltern weigerten sich zu bezahlen. Die Lieder wären wohl von einem ihrer erwachsenen Kinder verbreitet worden, argumentierten sie. Sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen. Schließlich hätten sie, da es um die eigenen Familie geht, ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das OLG kam zum Schluss, dass der besondere Schutz, unter dem Ehe und Familie stehen, in diesem Fall kein Hinderungsgrund für die Eltern sein dürfe. Sprich: sie hätten der klagenden Plattenfirma und ihren Abmahnanwälten sagen müssen, welches ihrer Kinder für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Da die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien, so das Oberlandesgericht München. Deshalb müssten eben die Eltern den Schaden bezahlen.

Revision beim BGH zugelassen

Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies deshalb, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung hat.

Das Geschäftszeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet 29 U 2593/15.

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