Eltern beriefen sich auf Zeugnisverweigerungsrecht
Laut computerbetrug.de waren von einem Internetanschluss aus per Filesharing verschiedene Lieder von Rihanna heruntergeladen und zugleich zum Download bereitgestellt worden. Die Plattenfirma mahnte die Inhaber des Internetanschlusses – Eltern von drei erwachsenen Kindern – ab und forderte Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro und die Anwaltskosten von 1000 Euro.
Die Eltern weigerten sich zu bezahlen. Die Lieder wären wohl von einem ihrer erwachsenen Kinder verbreitet worden, argumentierten sie. Sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen. Schließlich hätten sie, da es um die eigene Familie geht, ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Urteil des Oberlandesgerichts
Die Eltern weigerten sich zu bezahlen. Die Lieder wären wohl von einem ihrer erwachsenen Kinder verbreitet worden, argumentierten sie. Sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen. Schließlich hätten sie, da es um die eigenen Familie geht, ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Das OLG kam zum Schluss, dass der besondere Schutz, unter dem Ehe und Familie stehen, in diesem Fall kein Hinderungsgrund für die Eltern sein dürfe. Sprich: sie hätten der klagenden Plattenfirma und ihren Abmahnanwälten sagen müssen, welches ihrer Kinder für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Da die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien, so das Oberlandesgericht München. Deshalb müssten eben die Eltern den Schaden bezahlen.
Revision beim BGH zugelassen
Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies deshalb, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung hat.
Das Geschäftszeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München lautet 29 U 2593/15.