Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft
Es ist bereits in Kraft getreten, das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG). Wie n-tv.de dazu berichtete, ging dem Inkrafttreten des Gesetzes ein zähes Ringen voraus. Doch Experten sind mit dem Ergebnis nicht zufrieden.
Ziel war es, die Störerhaftung für Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots zu entkräften. Der ursprüngliche Zustand, dass die Betreiber für Rechtsverstöße der Nutzer haften, sollte endgültig beseitigt werden. Doch wie verlautet ist von der ursprünglich geplanten Änderung des Gesetzes in der neuen Fassung nicht mehr viel zu sehen. Stattdessen erhält Paragraf 8 des Telemediengesetzes lediglich einen Zusatz, nach dem private Anbieter wie Provider als reine Diensteanbieter behandelt werden.
TMG schützt nicht konsequent
Dazu kommentierte heise.de die Problematik aus Anlass des Inkrafttretens:
„Vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch Abmahnungen schütze das neue TMG die WLAN-Betreiber nicht ausdrücklich.“
Offensichtlich bietet das Gesetz Lücken. So ist nicht ausdrücklich festgelegt wie der Haftungsausschluss auf Unterlassungsansprüche ausgeweitet wird. Ein Umstand, der Abmahnanwälten Ansatzpunkte bietet. Juristen, Strafrechtler und Experten des Bundesrates sind sich einig, dass hier Schwächen bestehen und einhellig vor einer verbleibenden "Rechtsunsicherheit" gewarnt.
Koalition will TMG-Änderung erst 2018 überprüfen
Im Zusammenhang mit einem aktuell anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), es geht dabei m Ansprüche von Sony Music gegenüber dem Betreiber eines öffentlichen WLANs, haben laut heise.de Juristen eine zeitnahe Überprüfung des TMG angemahnt. Eine Forderung, die von der Koalition ignoriert wird. Eine Überprüfung des TMG soll erst im Jahr 2018 erfolgen.
Fazit:
Private Anbieter öffentlicher WLAN-Netze werden trotz des geänderten Telemediengesetzes nicht geschützt, für sie ist rechtlich keine Änderung eingetreten!