Verschlüsselung & Datensicherheit

Neue Polizeibefugnisse: Wohnungseinbruch und Trojaner-Installation

Es sind neue Polizeigesetze, die Anfang Juni durch die Justizministerkonferenz in Eisenach beschlossen wurden. Darin sprechen die Justizminister von „gesetzlichem Betretungsrecht“, umgangssprachlich auch Einbruch, das der Polizei zukünftig gestatten soll, in Wohnungen heimlich einzudringen, um Staatstrojaner auf Computern oder Handys von Zielpersonen zu installieren.

Befugnisse für Staatstrojaner ausgeweitet

Im letzten Jahr wurden die Möglichkeiten, Rechner mit einem Staatstrojaner zu infizieren, massiv ausgeweitet. Jedoch scheinen die Polizeibehörden Probleme damit zu haben, dies konkret in die Tat umzusetzen: So seien die neu geschaffenen Befugnisse laut dem Papier der Justizminister „mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Problemen behaftet“. So soll die Polizei nun auch einbrechen dürfen, um zum Beispiel per USB-Stick oder anderer Methoden Trojaner direkt auf den Computer oder das Handy aufzuspielen, wie perspektive-online.net dazu ausführte.

Damit wird jedoch nicht nur die gesetzliche Grundlage für das Einsetzen von Trojanern gelegt: In der Realität bedeutet diese Maßnahme ebenfalls, dass bei dem Einbruch auch die Wohnung durchsucht werden könnte oder neue Gegenstände bzw. Beweise vor Ort „liegen gelassen werden“. Eine vergleichbare Möglichkeit hätte die Polizei auch mit dem Trojaner: Sie darf nicht nur mitlesen, sondern auch Dateien verändern oder hinzufügen.

PAG gewährt Installation von Backdoor-Programmen

Besonders krass wird die neue Regelung im Zusammenhang mit den neuen Polizeigesetzen, insbesondere des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Hier kann die Polizei bereits bei einer „drohenden Gefahr“ Backdoor-Programme installieren. Dabei bestimmt sie, wen sie als „gefährlich“ einstuft. In NRW, Niedersachsen und anderen Bundesländern sind ähnliche Gesetze vorgesehen.

Nun ist die Bundesjustizministerin, Katarina Barley, am Zuge, einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten. Dass dieser mit der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ (Grundgesetz Artikel 13) vereinbar sein wird, bleibt fraglich, so perspektive-online.net.

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