Mobile Security

EuGH-Gutachten zu Störerhaftung für WLAN-Anbieter

EuGH-Gutachten zu Störerhaftung für WLAN-Anbieter
EuGH-Gutachten entlässt gewerbliche WLAN-Anbieter aus der Haftung

Das kostenlose Surfen in vielen öffentlichen Einrichtungen, wie Cafés oder Läden war bisher für deren Betreiber mit Risiken verbunden. Bislang gab es dazu noch keine richterliche Entscheidung, ob sie für illegale Aktivitäten im Netzwerk haften. Nun wurde ein Gutachten vorgelegt.

In diesem wichtigen Gutachten wurde wie folgt eingeschätzt:

Geschäfte, Bars oder Hotels mit ungesichertem WLAN-Netz haften nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter.

Wie es aus Anwaltskreisen verlautet, dürfte einer Urteilsfindung in naher Zukunft, im gutachterlichen Sinne, nichts Schwerwiegendes im Weg stehen. Die Einschätzung wurde von Beobachtern als "Paukenschlag" im Streit um die sogenannte Störerhaftung gewertet. Dazu kommentierte Rechtsanwalt Christian Solmecke:

"Es besteht Hoffnung, dass der EuGH (...) endlich für Rechtsklarheit bei offenen WLAN-Netzen sorgt"

Ebenso wird die Entwicklung vom Verein Digitale Gesellschaft begrüßt. Er betonte Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins:

Mit seinem Schlussantrag habe der Generalanwalt eine "wichtige Weichenstellung für mehr offene Funknetze in Deutschland und Europa vorgenommen Es sei zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof nun für Rechtssicherheit sorge.

In dem Fall geht es nur um Gewerbetreibende mit offenem WLAN. Für Privatleute ist die EU-Richtlinie nicht relevant.

Ausgangspunkt für die anstehende Entscheidung des EuGH war eine Abmahnung von Sony gegen einen Laden-Betreiber, wie ntv.de berichtete. Im langjährigen Streit gegen Sony wurde nun die Einschätzung des EU-Gutachters zur Störerhaftung  als vorläufiger Erfolg gewertet, da ein Verbot unverschlüsselter WLAN-Hotspots  damit vom Tisch sei.

Gutachter verneint Haftung ausdrücklich

Im strittigen Fall geht das zuständige Landgericht in München davon aus, dass der Geschäftsmann die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Dem Gutachter zu Folge kann aber ein Ladeninhaber, der als Nebentätigkeit ein offenes WLAN anbietet, bei einem Missbrauch weder für Schadenersatz herangezogen werden noch für Abmahnkosten oder Gerichtskosten.

Möglich wäre allerdings die Anordnung von Geldbußen, falls die Rechtsverletzung nicht abgestellt wird. Die geforderten Maßnahmen müssten aber verhältnismäßig sein. Grundrechte wie die Informationsfreiheit dürften nicht allzu stark eingeschränkt werden. Insbesondere dürften die Richter nicht verlangen, dass der Internetanschluss stillgelegt oder mit einem Passwort geschützt wird oder der Betreiber die Kommunikation überwacht.

 

Zurück

Diesen Beitrag teilen
Weitere Meldungen zum Thema
oben