Mobile Security

Keine Haftung von Gewerbetreibenden für offenes WLAN

Keine Haftung von Gewerbetreibenden für offenes WLAN
EuGH stärkt Gewerbetreibende, fordert aber Passwortschutz

Mit seinem aktuellen Urteil hat der EuGH alle Anbieter von offenem WLAN unterstützt. So müssen Gewerbetreibende nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen, die sie selbst nicht verursacht haben, einstehen. Allerdings gibt es auch Auflagen, die den Passwortschutz betreffen.

Urteil gegen Störerhaftung

In seinem kürzlich ergangenen Urteil hat der EuGH die Frage nach der Verantwortlichkeit von Gewerbetreibenden für Urheberrechtsverletzungen, die über deren offenes WLAN begangen werden, grundsätzlich verneint, wie spiegel.de und zeit.de dazu berichteten. Auflagen gab es allerdings dahingehend, dass der Betreiber des WLANs verpflichtet werden kann, einen Passwortschutz einzurichten, um beispielsweise illegale Downloads zu unterbinden.

Auch Unterlassungsklagen sind damit weiterhin möglich. Wie es dazu heißt hoben die Richter allerdings hervor, dass Abmahn- und Gerichtskosten nicht vom WLAN-Betreiber zu tragen seien. Damit wendet sich das Urteil gegen die Praktiken der sogenannten Abmahnindustrie.

Einschätzung der Generalanwälte nicht umfassend gefolgt

Mit dem Urteil kamen die Richter der Einschätzung von EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar nicht umfassend nach. Nach seiner Einschätzung im März dieses Jahres, war es ausgeschlossen, dass Gewerbetreibende, die offene Netze anbieten, für den Missbrauch durch Dritte haften. Auch weitreichende Auflagen zum Schutz der Hotspots gegen Missbrauch hielt er für unzulässig. Geschädigte könnten nicht verlangen, dass Betreiber ihr kostenloses WLAN stilllegen, durch ein Passwort sichern oder die Kommunikation überwachen, so Szpunar. In den meisten Fällen folgt der EuGH jedoch der Einschätzung der Generalanwälte.

Wie es heißt, gibt es auch wiederum kritische Stimmen dazu, dass die Gefahr von Abmahnungen und Schadenersatzansprüchen nicht völlig ausgeräumt wurde, weil die entscheidenden Textpassagen nur als Fußnote angefügt seien. Die endgültige Abschaffung der Störerhaftung durch den EuGH sei dadurch nicht gegeben. Man fürchtet nach dem Urteil weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hierzulande.

Der Hintergrund der EuGH-Anfrage

Hintergrund der Anfrage war laut zeit.de eine Abmahnung des Musikkonzerns Sony gegen den Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik, Tobias McFadden. Über dessen freien WLAN-Hotspot soll ein Album der Band Wir sind Helden zum illegalen Download angeboten worden sein, lautete der Vorwurf. McFadden, zugleich Netzaktivist und Mitglied der Piratenpartei, war wiederum mit Unterstützung der Partei gegen Sony mit einer negativen Feststellungsklage vor Gericht gezogen.

Geklärt werden sollte, ob er haftbar gemacht werden kann, weil er seinen WLAN-Hotspot nicht gegen illegale Downloads gesichert hat. Das kann er dem EuGH-Urteil zufolge nicht. Allerdings kann Sony von ihm verlangen, sein WLAN fortan mit einem Passwort zu sichern.

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