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Bundesarbeitsgericht fällt Grundsatzurteil zu Mitarbeiterüberwachung

Bundesarbeitsgericht fällt Grundsatzurteil zu Mitarbeiterüberwachung
Keylogger dürfen nach dem Grundsatzurteil nicht zur Mitarbeiterüberwachung eingesetzt werden.

Computer sind für die meisten Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsalltag unentbehrlich. Doch wie sieht es mit der privaten Nutzung der Arbeitsgeräte aus? Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stellte mit seinem Grundsatzurteil klar, dass Daten, die Auskunft zur Nutzung der Arbeitszeit geben könnten, tabu sind.

Einsatz von Keyloggern unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat der Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz Grenzen gesetzt, wie mdr.de dazu ausführte. Die Richter entschieden, dass der Einsatz sogenannter "Keylogger" unzulässig ist. Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. Dabei handelt es sich um eine Software, die alle Tastatureingaben an einem Computer aufzeichnet.

Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht 2AZR 681/16

Grundsatzurteil

Das Urteil gilt als Grundsatzurteil. Die Richter werteten die Spähprogramme als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Sie erklärten deshalb wie die Vorinstanzen die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam. Bisher gibt es zur elektronischen Überwachung nur Grundsatzurteile zu Videoanlagen. Der Einsatz von Kameras ist demnach nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt zulässig.

Spähsoftware zeichnete Tastatureingaben mit

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen eine solche Spähsoftware auf den PCs seiner Firma installiert. Seinen Mitarbeitern teilte er mit, dass er ihr Surfverhalten kontrollieren würde, allerdings nicht, dass ein "Keylogger" installiert wurde. Mit diesem wurde fortan jede Tastenbewegung auch in den Pausenzeiten aufzeichnet. Zudem wurden regelmäßig Bildschirmfotos erstellt. Wenige Tage später erhielt ein Programmierer die Kündigung. Der Vorwurf: Die digitalen Daten hätten ergeben, er begehe Arbeitszeitbetrug.

Der Kläger selbst hielt die Kündigung für unwirksam. Die durch den Einsatz des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse könnten nicht verwertet werden. So seien nicht nur die Internetaktivitäten, sondern vielmehr sämtliche Tastatureingaben während der gesamten dienstlichen Anwesenheit gespeichert worden. Die privaten Tätigkeiten habe er aber überwiegend während der Pausenzeiten vorgenommen.

Bundesarbeitsgericht verzeichnet zunehmend „Überwachungsfälle“

Wie dazu weiter verlautete beschäftigen sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt zunehmend mit derartigen Kontrollmöglichkeiten, die durch die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt bedingt sind.

Aber die Zahl der Fälle am Bundesarbeitsgericht steigt.

"Mit der Digitalisierung nehmen die Überwachungsmöglichkeiten zu",

sagte Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt. Noch in diesem Jahr sei dazu mit mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen.

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