Der Dienstbetreiber soll seinen entgeltlichen Zugang mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen beworben haben. Insbesondere die Anonymität, Schnelligkeit und Sicherheit des Zugriffs auf die im Rahmen des UseNet verfügbaren Inhalte wurden werbemäßig angepriesen. Bereitgestellt wurden die Inhalte indes nicht von UseNeXT, sondern von den einzelnen Teilnehmern des Usenet.
Das LG Hamburg untersagte dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch den Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire.