Der Angeklagte hatte eine Reihe von Internetseiten betrieben. Darunter auch kostenpflichtige Angebote mit pornografischen Inhalten. Seine Werbemails verschickte er mit „hotmail“ im Absenderadressfeld.
Gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ging der Angeklagte in Berufung. In Karlsruhe bekam Microsoft allerdings abermals Recht. Danach wird der Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, denn das Gericht sah eine eindeutige Markenverletzung.
Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, denn er hätte bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Versendung von Werbe-E-Mails an Empfänger, die nicht ihr Einverständnis erklärt hatten, wettbewerbswidrig sei.