Die allgemeine Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen ist hingegen zulässig, so bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung.
Durch die genauen Daten lassen sich nach Ansicht der Richter sehr detaillierte Informationen über das Privatleben von Personen herausfinden. Dazu zählen Informationen des sozialen Umfelds oder der täglichen Gewohnheiten. Dies sei ein Eingriff in das Grundrecht und erfordert eine gesonderte Rechtfertigung.
Das Urteil geht auf einen Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und den Internetprovidern SpaceNet und der Deutschen Telekom zurück. Die Unternehmen wehren sich gegen die Aufbewahrung von Daten für den Zugriff der Behörden. Speziell handelt es sich dabei um Verbindungsdaten, wie zum Beispiel die Dauer und Uhrzeit von Telefonaten oder die im Internet verwendete IP-Adresse.