Verschlüsselung & Datensicherheit

Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen geltendes EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 20.09.2022, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht vereinbar mit dem EU-Recht steht.

Foto: TheDigitalWay / Pixabay

Laut EuGH geht die allgemeine und nicht differenzierte Vorratsdatenspeicherung von Standort- und Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht einher. Laut den Richtern bildet ausschließlich eine ernsthafte Bedrohung der nationalen Sicherheit eine Ausnahme, wobei hier keine genaue Definition bestimmt wurde. In den vergangenen Jahren stellte sich der EuGH bereits mehrfach gegen die nationalen Regelungen oder schränkte diese ein.

Die allgemeine Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen ist hingegen zulässig, so bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung.

Durch die genauen Daten lassen sich nach Ansicht der Richter sehr detaillierte Informationen über das Privatleben von Personen herausfinden. Dazu zählen Informationen des sozialen Umfelds oder der täglichen Gewohnheiten. Dies sei ein Eingriff in das Grundrecht und erfordert eine gesonderte Rechtfertigung.

Das Urteil geht auf einen Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und den Internetprovidern SpaceNet und der Deutschen Telekom zurück. Die Unternehmen wehren sich gegen die Aufbewahrung von Daten für den Zugriff der Behörden. Speziell handelt es sich dabei um Verbindungsdaten, wie zum Beispiel die Dauer und Uhrzeit von Telefonaten oder die im Internet verwendete IP-Adresse.

 

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