Mit Ebay.de war in der Vergangenheit schon einmal die deutsche Domain eines Internet-Riesen vorübergehend in falsche Hände geraten. Dass nun auch die Google-Domain gekapert werden konnte, zeigt, dass die Mechanismen zur Domain-Übergabe seither nicht - oder zumindest nicht an entscheidender Stelle - geändert wurden.
Als Schwachpunkt der deutschen Regelung gilt, dass bei einem beantragten Providerwechsel der rechtmäßige Domaininhaber nicht aktiv zustimmen muss. Einzig der bestehende Provider wird mit einem automatisiert verschickten E-Mail über den beantragten Wechsel verständigt.
Bei der DENIC sieht man die Schuldigen jedoch andernorts: Im besagten Fall hatte neben dem nicht getätigten Einspruch durch den Provider, der die google.de-Homepage betreut, auch die Überprüfung des Antragsstellers versagt. Die DENIC-Regeln sehen vor, dass der in den Providerwechsel involvierte Dienstleister überprüfen muss, ob es sich beim antragsstellenden Domaininhaber um den rechtmäßigen Besitzer der Domain handelt.