Kostenlose Internetfilme herunterladen über File-Sharing-Portale oder ddl-One-Click-Hoster: legal, illegal, sch….egal?
Nutzer von Streaming-Diensten befinden sich auf der sicheren Seite, wenn der Urheber der Nutzung der Inhalte zugestimmt hat. Falls der Anwender illegale Streaming-Dienste nutzt, um Filme oder Serien anzusehen, bewegt er sich im Bereich der rechtlichen Grauzone – eine Abmahnung und Strafverfolgung ist möglich, rechtlich wegen der sehr schwierigen Ermittlung von IP-Adressen aus dem Ausland und der Masse von Tätern aber eher unwahrscheinlich (Lesen Sie mehr).
Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn ein User eine Datei, etwa ein Video oder einen Film, auf die Festplatte des Rechners herunterlädt, abspielt oder sogar anschließend auf andere Speichermedien kopiert und auf Peer-to-Peer-Börsen weiterverbreitet?
Abmahnrisiko bei Filesharing-Plattformen: sehr hoch
Klar gesagt: Wer sich über Internet-Tauschbörsen Musik, Filme oder Software auf seinen Rechner herunterlädt, muss davon ausgehen, dass es sich bei den Download-Dateien um illegale Raubkopien handelt. Die Tragweite des Rechtsverstoßes erhöht sich, falls der User die Dateien im Nachgang weiteren Interessenten bereitstellt. Hierdurch wird aus dem Passiv-Nutzer ein aktiver Verteiler urheberrechtlich geschützter Medien. Die Rechtsprechung kennt in solchen Fällen keinen Spaß: Hunderttausende Menschen werden jährlich wegen Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von jeweils mehreren Tausend Euro verurteilt.
Sich Streaming-Angebote wie PornTime aus dem BitTorrent-Netzwerk zu besorgen, ist besonders unvorsichtig. Durch die Upload-Funktion liefert sich der Nutzer — als Vervielfältiger und Distributor des Materials — direkt ans juristische Messer. Die Lizenzinhaber aus der eBook-, Film- und Musikindustrie überwachen die Netzwerke vollumfänglich. Sie können die IP-Adressen der Nutzer sehr leicht auslesen und treten mit Hilfe rechtlicher Verfügungen an die Provider heran, um an die Daten der illegalen Nutzer und Verbreiter der Raubkopien zu kommen.
Abmahnrisiko bei ddl-Filehostern: sehr niedrig
Anders sieht es mit dem juristischen Risiko bei werbefinanzierten Filehostern wie Rapidshare, Boerse.bz oder mygulli aus. Diese bieten Direct Downloads (kurz „ddl“) an. Der Download erfolgt meist über einfache FTP-Server. Download-Manager helfen dabei, die oft umständliche Vorgehensweise zu kompensieren.
Die Abmahnquote tendiert bei den ddl-Systemen gegen null, da die Hoster nicht die IPs speichern, meistens nicht in Deutschland sitzen und somit Daten auch wihl realistischerweise nicht an die deutschen Behörden weitergeben. Darüber hinaus ist der Download anders gestaltet, da hier lediglich eine Kopie beim Nutzer entsteht und die Daten nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden. Rechtlich gesehen entspricht dies keiner Vervielfältigung von Daten, wenn man selbst nicht der Uploader ist.
Medien-Publikation auf Facebook?
Auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken ist zu beachten, dass Filme oder Videos in die Chronik als Link eingebunden werden dürfen. Verboten ist hingegen die Verbreitung oder das Anbieten des Downloads einer urheberrechtlich geschützten Datei.
Natürlich ist es urheberrechtlich auch verboten, einen Film im Kino aufzunehmen („Cam-rip“) und über Facebook bzw. das Internet zu verbreiten – die Warnungen zu Anfang eines Kino-Films sind augenscheinlich und die Sachlage ist klar: Die exklusiven Vermarkungsrechte an den Filmen gehören ausschließlich der Filmgesellschaft. Abmahnungen waren in diesen Fällen bisher selten festzustellen.