Kostenlose Filme aus dem Internet: mitten in der Grauzone oder der Illegalität?

Kostenlose Filme aus dem Internet
Kostenlose Filme aus dem Internet: eine große, aber gefährliche Verführung

Kostenlose Filme oder Raubkopien aus dem Internet herunterzuladen, ist einfach zu verführerisch: Nur einige Klicks entfernt ist das Netz voll von kostenlosen Bewegtbild-Angeboten: vom gerade angelaufenen Kino-Blockbuster über Champions-League-Spiele in HD — bis hin zum anregenden YouPorn-Video. Da wird das heimische Wohnzimmer durch Gratis-Downloads oder Streaming ruckzuck zum kostenlosen Heim-Kino. Aber kommt der Film-Fan dadurch als Nutzer und Verbreiter von kostenlosen Filmen oder Raubkopien mit dem Urheberrecht in Konflikt?

Urheberrecht: (eigentlich) eindeutig … aber …

Das deutsche Gesetz besagt klar und deutlich: Wer urheberrechtlich geschütztes Material herunterlädt und auf der Festplatte speichert oder sogar weiterverbreitet, handelt illegal. Hierzulande vertritt die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GUV) e.V. die Interessen der Urheber und Lizenzhalter, d. h. konkret der Unternehmen aus Film, TV, Unterhaltungssoftware-Wirtschaft und E-Publishing. 

Nach eigenen Angaben arbeitet diese Organisation „(…) bei der Aufklärung und Verfolgung gravierender Fälle von Urheberrechtsverletzung sehr eng mit Polizeidienststellen sowie Zoll und Staatsanwaltschaften zusammen — bundesweit, international vernetzt, branchenübergreifend (…)“. Die Sachlage scheint klar zu sein. Doch in der Praxis zerfließen beim Thema "kostenlose Filme aus dem Internet" oft die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität in einer Grauzone. Geltungsbereich und Sachlage des Gesetzes sind unter Juristen durchaus umstritten und kaum so eindeutig, wie es scheint.

Kostenlose Filme und Video-Streaming: (eigentlich) legal … aber …

Ein Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014  beschreibt unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 der Europäischen Informationsrichtlinie, dass es sich bei den in Form eines Streams heruntergeladenen Daten um einen integralen Bestandteil eines technischen Verfahrens handelt. Dies besagt, dass Streamings keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen. Jetzt kommt das „aber“: Dies setzt eine rechtmäßige Nutzung voraus. Dies bedeutet: Der Rechteinhaber sollte explizit der Verbreitung der Inhalte zugestimmt haben. 

Streamen Sie gelegentlich Inhalte von Vimeo, Youtube und von den Mediatheken der TV-Sender oder von Erotikangeboten auf Portalen wie Youporn? Dann rufen Sie dort Inhalte ab, bei denen der Urheber in der Regel der kommerziellen Nutzung und Verbreitung der Inhalte zugestimmt hat oder dies implizit oder explizit toleriert. Sie sind dort also legal unterwegs. Anders und komplizierter verhält es sich bei beliebten Streaming-Portalen wie kinox.to oder Movie4k.to. Wer dort kostenlose Filme oder Serien anschaut, sollte Bescheid wissen: Dies sind — urheberrechtlich gesehen — illegale Anbieter, die Kopien aktueller Kinofilme oder Serien in Form von Internet-Streams zur Verfügung stellen. Leicht zu erkennen sind illegale Streaming-Anbieter z. B. daran, dass sie die Inhalte zusammen mit einer Vielzahl nervender, flash-basierter Werbe-Pop-Ups, die höchst verdächtig für Adware und Spyware sind, anbieten. Darüber hinaus mangelt es in der Regel an Kontaktdaten im Impressum.

Liegen dem Betreiber einer Online-Medien-Plattform keine entsprechenden Lizenzen, also Genehmigungen des Rechteinhabers vor, wovon bei aktuell im Kino laufenden Filmen sicher auszugehen ist, stellt die Veröffentlichung der Filmkopien über Links einen klaren Rechtsverstoß dar. Entsprechend standen solche Plattformen öfter im Blickpunkt von Razzien. Das Landgericht Leipzig verurteilte einen Mitbetreiber von Kino.to, der Vorgänger-Plattform von kinox.to, vor einigen Jahren zu mehr als drei Jahren Haft.

Haftet ein Nutzer persönlich, wenn er illegal bereitgestellte Streams bloß anschaut?

Popcorn für kostenlose Web-Filme
Genug Popcorn für den Filmabend mit kostenlosen Filmen im Haus?

Hier fängt die Grauzone an. Es liegt noch kein juristisch wasserfestes Urteil vor, das besagt, dass das bloße Schauen der kostenlosen Filme aus dem internet einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Es ist davon auszugehen, dass das Betrachten von urheberrechtlichen Filmen nicht problematisch ist, sondern die Zwischenspeicherung der Daten im RAM bzw. auf der Festplatte. Vieles bleibt nach wie vor Auslegungssache. Eine Abmahngefahr bleibt bei der Nutzung von illegal betriebenen Streaming-Angeboten bestehen. Im Zusammenhang mit den Abmahnungen durch die Anwälte des Porno-Streaming-Betreiber Redtube  hatte sich sogar zunächst eine kleine „Abmahnindustrie“ etabliert.

Mittlerweile ist jedoch Entwarnung für die Erotikliebhaber angesagt: Die Redtube-Verfahren wurden nicht nur eingestellt, sondern endeten für den abmahnenden Anwalt mit einer Katastrophe: Er verlor seine Zulassung wegen „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“, konkret der der illegalen Beschaffung von IP-Adressen der Abmahnopfer und wurde zu Schadenersatz verurteilt. Das heißt: Wenn ein Betreiber den Nutzer verfolgen möchte, kann er dies über die IP-Adresse in die Wege leiten. Dies bleibt aber eher unrealistisch – einerseits stehen die Server zum Beispiel auf Tonga oder anderswo im Ausland. Anderseits würde die Justiz hierzulande wohl unter der Last bei der großen Masse von „Raubkopie-Tätern“ und anstehender Verfahren zusammenbrechen. Wer rechtlich jedoch sauber bleiben möchte und nicht einmal theoretisch Ärger wünscht, nutzt am besten ausschließlich die zu hundert Prozent sauberen Streaming-Dienste.

Fussball-Streaming: (eigentlich) Grauzone … aber …

Achtung Fußball-Fans: Das Browser-Streaming der Champions-League- oder Bundesligaspiele über russische Internetportale, welche das Sky-Übertragungssignal illegal abgreifen, bewegt sich ebenso in der oben beschriebenen rechtlichen Grauzone! Eine juristische Verfolgung erscheint jedoch nahezu ausgeschlossen, solange dies über den Browser passiert und die IP-Adresse schwer verifiziert werden kann, weil die Server im Ausland stehen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Fußball-Fan die Mini-Player-Software nutzt, die auf den Portalen auf Peer-to-Peer-Basis bereitgestellt wird. Die Software wird von Juristen als Tauschbörse und Upload-Plattform eingeschätzt – jeder Nutzer kann dafür juristisch belangt werden und muss ggf. mit hohen Strafen rechnen.

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