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Viren, Würmer und Trojaner - Die Rechslage

Auf welche Arten können diese Gesetzverstöße geschehen ?
Die Funktionen von Viren, Würmern und Trojaner können vielseitig sein und auch auf viele Arten gegen das Gesetz verstoßen.
Ein Virus, der sich nur auf einem System vermehrt würde die Voraussetzungen Datenveränderung, Computersabotage und Sachbeschädigung erfüllen.
Durch einen Wurm, der sich ohne Schadensroutine per Email selbstständig versendet, wird Ausspähen von Daten(Email-Adressen), Datenveränderung und Computersabotage begangen. Und zwar in einer Vielzahl von Fällen, wobei nicht nur befallene Computer, sondern auch die Mailserver und Firmennetzwerke betroffen sind.
Ein Trojaner könnte zum Beispiel Ausspähen von Daten, Datenveränderung und Computersabotage erfüllen, ohne das eine Schadensroutine nötig ist.
Schadensroutinen wie das Löschen von Paßwörtern, Festplatte oder Bios, das Verändern von Dateien erweitern diese Palette natürlich. Aber auch unabsichtlich kann es zu solchen Ergebnissen kommen, falls der Schädling auf Grund von Fehlern in der Programmierung oder Inkompatibilität mit anderen Programmen z. B. Abstürze verursacht.
Mann kann im Ergebnis folgendes festhalten: Ein Wurm, Virus oder Trojaner verstößt gegen das Gesetz. Ein Programm, daß nicht gegen das Gesetz verstößt, entspricht nicht der Definition dieser Programme. Zwar können legale Programme zu Trojanern umfunktioniert werden(z. B. Fernsteuersoftware), aber in diesem Fall wird erst durch die nicht legale Benutzung ein Trojaner aus dem Programm.

Was für Folgen hat das ?
Wer ein derartiges Programm erstellt und in Umlauf bringt, macht sich strafbar.
Dabei sollte er beachten, daß er im Moment der Veröffentlichung der Einfluß auf das Programm verliert, dadurch aber nicht die (strafrechtliche) Verantwortung verliert.
Folglich gibt es, wenn man erwischt wird(und die Strafverfolgungsbehörden holen im Moment in diesem Bereich stark auf!), kann man bei einer Epidemie mit Gefängnisstrafen und dementsprechend einer Vorstrafe rechnen. Weiterhin wird sofort bei Verdacht die Computeranlage zu Beweißsicherung eingezogen und danach wahrscheinlich als Tatmittel auch einbehalten.
Bei Jugendlichen Tätern werden die Strafen geringfügig gemindert, aber es dürfte bei einer Jugend(Arrest)strafe bleiben.
Dazu kommt dann die wirkliche Strafe: Schadensersatzklagen der Betroffenen.
Hierzu folgendes Beispiel: Sollte der Mailserver einer größeren Firma durch einen Emailvirus ausfallen, könnte man dort einen Schaden von bis zu 100.000 DM pro Ausfallsstunde berechnen. Bei Nimda und Sircam geht der geschätzte Schaden in den Milliarden Dollar Bereich. Sollte auch nur ein Promille der Betroffenen klagen, kann sich der Verursacher sich darüber freuen, daß es in Deutschland das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt. Damit kann er dann vielleicht nach 15 Jahren(durch die Verfahren verlängert sich die Restschuldbefreiung) wieder Schuldenfrei sein.
Dieser Konsequenzen sollte man sich bewußt sein.

Noch etwas extremer ist die Situation in Amerika. In Anbetracht des Terroranschlages vom 11. September ist dort der Gedanke aufgekommen, Angriffe auf das Internet mit Terrorismus gleichzusetzen. Dies würde im Falle des Falles(und im richtigem Staat) die Todesstrafe erlauben.

Ich habe nach Infektion den Wurm selber verschickt
Wie weit macht man sich strafbar, wenn man Würmer verschickt.
Geschieht die vorsätzlich(mit voller Absicht) ist man für alle Konsequenzen verantwortlich und kann dementsprechend bestraft werden.
Nun versenden sich viele Würmer mit Hilfe von Outlook durch die Computer der infizierten.
Hierbei müßte man meiner Erkenntnis sowohl Strafbarkeit als auch einen etwaigen Schadensersatz verneinen.
Anders könnte dies allerdings bei Professionellen Computerverwendern sein. Unternehmer die in erhöhtem Maße Kundendaten speichern, bzw. mit gefährlichem Würmern Umgang pflegen trifft wohl eine erhöhte Sicherungspflicht, um sowohl die Daten zu sichern, bzw. ein Verbreiten dieser Schädlingen zu verhindern.
Sollte sich von so einem Unternehmen aus der Schädling verbreiten und es auf einer Unterlassung von Sicherungen beruht(Kein Virenschutz/ ungesichertes System, könnte daraus eine Haftung entstehen.

Darf ich Viren auf meine Homepage stellen ?
Dies ist äußerst umstritten.
Und wenn etwas umstritten ist, gibt es in diesem Fall keine Rechtssicherheit, daß heißt im deutschem Richterrecht, daß es im selbem Fall zu unterschiedlichen Urteilen kommen kann. Dies würde sich erst durch eine Gesetzesänderung bzw. einem Urteil eines höheren Gerichtes ändern.
Ich würde im Moment davon ausgehen, daß dies strafrechtlich nicht zu belangen ist. Allerdings müßten dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
-Es müssen präzise Warnungen vor den Dateien erfolgen!
-Ein Download muß für die Forschung bestimmt sein!
-Es darf in keinem Fall demjenigen, der sich aus dieser Quelle den Schädlingen bezieht, erlaubt sein, damit strafbare Handlungen zu begehen.
-Um wirkliche Sicherheit zu erlangen, müßte ein Schutz davor besehen, daß minderjährige dort einen Download beziehen können!
Und auch wenn diese Vorraussetzungen erfüllt sind, könnte ein Richter damit den Straftatbestand der Mittäterschaft; Beihilfe oder Anstiftung zu einer Straftat erfüllt sehen.
Somit würde ich davon abraten.
Sollten Sie auf eine derartige Seite stoßen, können sie deren Adresse an das Bundeskriminalamt weiter geben, die diese Seite (aus ihrer Sicht) auf Gesetzeswidrigkeit überprüft und ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten würde.

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Ich bezeichne ich als einigermaßen sachkundig in diesem Feld, die heißt aber nicht, daß es zu diesem Thema nicht andere Meinungen gibt, die ebenfalls vertreten werden, bzw., nach denen Urteile gesprochen werden.
Bei Fragen, Anregungen oder anderen Kontaktierungsgründen bin ich im Trojaner Forum (www.trojaner-forum.de) zu erreichen. (Es wird keine Rechtliche Beratung erteilt, da dies nach Deutschem Recht nur durch Anwälte zulässig ist.)
Paranoia

Dieser Text wurde von unserem Forenmitglied und Moderator "Paranoia" erfasst und zur Veröffentlichung auf Trojaner-Info.de freigegeben. - Vielen Dank dafür !

(tt) 14.12.2001