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Gefährliches Urteil: Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten können gefährlich werden

Gefährliches Urteil: Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten können gefährlich werden
Hamburger Richter fällten ein Urteil mit tiefgreifenden Konsequenzen für Informations- und Kommunikationsfreiheit im Netz

Das Landgericht Hamburg urteilte, wer zu Websites mit gestohlenen Bildern verlinkt, haftet. Es bestätigte damit den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs von diesem Sommer: Wer zu einer Website verlinkt, die aufgrund von dort gezeigten Bildern eine Urheberrechtsverletzung begeht, der kann ebenfalls haftbar gemacht werden. Eine Entscheidung, die unter Umständen teure Konsequenzen für Betroffene nach sich ziehen kann.

 

Links können eine teure Angelegenheit werden

Es ist offensichtlich eine Selbstverständlichkeit, dass man eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn auf einer Seite im Internet einfach ein Foto einbindet, ohne vorher die entsprechenden Rechte einzuholen. Unklar war bisher aber, ob auch das Setzen eines Links zu jener Website ebenfalls eine Rechtsverletzung darstellt. Dem ist aber offenbar so, wie das Landgericht Hamburg nun bestätigte und gulli.com dazu berichtete.

Die Formulierung des Gerichts besagt, dass eine derartige Verlinkung eine Rechtsverletzung darstellen kann, also nicht unbedingt immer eine ist. Es ist nur dann eine Rechtsverletzung wenn der Verlinkende seine Handlung mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbindet also ein Gewerbetreibender ist. Auch die Kenntnis einer bestehenden Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Seite führt wiederum zu einer Urheberrechtsverletzung.

Deutsches Gericht befand Urheberrechtsverletzung

Es ist die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts in einem derartigen Urheberrechtsfall. Wie n-tv.de berichtete, hatte der Beklagte auf eine Fotomontage verlinkt, für die ein Bild verwendet wurde, das unter Creative-Commons-Lizenzbedingungen veröffentlicht wurde. Diese erlauben zwar Veränderungen, man muss aber darauf hinweisen und den Urheber nennen. Das war bei der Montage nicht ausreichend geschehen. Ein Umstand, der das Landgericht zu folgendem Entschluss bewogen hat:

"Dass der Antragsgegner vorliegend nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruht auf seinem Verschulden; ihm ist diesbezüglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Die ihm zumutbare Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung hat der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise unterlassen."

Bei seiner Entscheidung ließ sich das Hamburger Landgericht auch wesentlich davon leiten, dass die Webseite gewerblich ist, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Creative Commons

Creative Commons (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut, Kreativallmende) ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den USA gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips usw. Auf diese Weise entstehen Freie Inhalte.

Entgegen einem häufigen Missverständnis ist Creative Commons nicht der Name einer einzigen Lizenz. Die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons weisen vielmehr große Unterschiede auf. Einige CC-Lizenzen schränken die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Veröffentlicht jemand beispielsweise ein Werk unter der Lizenz CC-BY-SA, dann erlaubt er die Nutzung durch andere Menschen unter der Bedingung, dass der Urheber sowie die betreffende Lizenz angegeben werden. Darüber hinaus darf der Nutzer das Werk unter der Bedingung verändern, dass er das bearbeitete Werk unter derselben Lizenz veröffentlicht.

Konsequenzen für Webseitenbetreiber

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat für Webseitenbetreiber erhebliche Konsequenzen. Sie befinden sich zukünftig in der Pflicht, verlinkte Inhalte auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Schlimmstenfalls drohen empfindliche Strafen, wie im zu Grunde liegenden Streitfall, der auf 6000 Euro Streitwert festgesetzt worden war. Ein absurd hoher Streitwert, wie netzpolitik.org dazu anmerkt.

Netzpolitik.org kommentiert zu den Konsequenzen:

„Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung zur Linksetzung dürften demnach tiefgreifend sein. Wer keine (Abmahn-) Risiken eingehen möchte, wird in Zukunft so wenig Links wie möglich setzen – etwas, das den Grundideen von Internet und Web fundamental zuwiderläuft. Die Auswirkungen auf Informations- und Kommunikationsfreiheit sind deshalb massiv.“

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